§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Sportverein Untermeitingen e.V., abgekürzt „SVU“. Er hat seinen Sitz in Untermeitingen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. (BLSV) und seiner Fachverbände und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.
§ 3 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landessportverband, den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaften an. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird verwirklicht insbesondere durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen
- die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes
- den Aufbau umfassender Trainings- und Übungsprogramme für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit-, Gesundheits- und Breitensports
- die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen
- die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen
- die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Seminaren, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß geschulten Übungsleitern und Funktionsträgern
- Verbindung zu anderen Vereinen und Einrichtungen, die der Erreichung des Vereinszwecks dienen
- Instandhaltung der vereinseigenen Sportstätten sowie der Turn- und Sportgeräte
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Mitglieder, die sich im Ehrenamt oder neben-beruflich im Verein engagieren, können im steuerlich zulässigen Rahmen der Ehrenamts-pauschale bzw. des Übungsleiterfreibetrages begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Vereinsfarben
Die Farben des Vereins sind grün-weiß.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet vereinsintern endgültig. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Tod
- Streichung aus der Mitgliederliste
- Für den Austritt ist eine an den Verein gerichtete schriftliche Austrittserklärung erforderlich. Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat erklärt werden. Die Austrittserklärung bei Minderjährigen ist nur gültig mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt oder in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung, die Vereinsordnungen oder die Beschlüsse der Vereinsorgane schuldig gemacht hat.
- Ein Ausschluss ist ferner möglich bei vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins oder aus sonstigen wichtigen Gründen.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des zuständigen Abteilungsleiters. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses zulässig. Dieser entscheidet alsdann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf der nächsten Vereinsausschusssitzung. Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. Die Beschlüsse sind dem Mitglied in einem eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
- Eine Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
§ 7 Ehrenmitgliedschaft und Ehrungen
- Der Vereinsausschuss kann Mitglieder, die sich in besonderer Weise Verdienste um den Verein erworben haben, zum Ehrenmitglied, auch in Verbindung mit einer Funktionseigenschaft, ernennen.
- Die Ehrenmitgliedschaft kann widerrufen werden, wenn das Ehrenmitglied in besonders grober Weise gegen diese Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt oder wegen einer schweren Straftat von einem Gericht verurteilt wird. Der Widerruf erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Er ist nach dem Tode des Ehrenmitglieds nicht mehr möglich.
- Für sonstige Ehrungen gilt die jeweilige Ehrenordnung des Vereins.
§ 8 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsausschuss
- der Vorstand
- die Vereinsabteilungen
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr - spätestens bis 30. April - statt. Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der 1. Vorsitzende ermächtigt, wenn es durch dringende Umstände notwendig erscheint. Er ist dazu verpflichtet, wenn es der Vereinsausschuss beschließt oder wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch für Neuwahlen zuständig. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt 2 Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich (z.B. durch Veröffentlichung im Gemeindeblatt, durch Rundschreiben, per E-Mail). Anträge zur Mitgliederversammlung können von allen Vereinsorganen sowie von jedem Vereinsmitglied gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand bzw. dem Einberufenden schriftlich 8 Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichts
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Beitragsordnung
- Beschlussfassung über die Vereinsauflösung und die Auflösung von Abteilungen
- weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
Wahl- und stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- 3. Vorsitzenden
- Jugendvertreter
- 1. und 2. Schatzmeister
- 1. und 2. Schriftführer
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden jeweils allein vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Übersteigen die anfallenden Tätigkeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann vom Vorstand ein(e) hauptamtliche(r) Geschäftsstellenleiter(in) und unbedingt notwendiges Hilfspersonal bestellt werden. Beisitzer können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Sie haben im Vorstand nur beratende und nicht stimmberechtigte Funktion. Die Wahl des Jugendvertreters erfolgt auf Grundlage der Jugendordnung. Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mehrere Vorstandsämter können nicht auf eine Person vereinigt werden. Scheiden Mitglieder des Vorstands während der Amts-zeit aus, ist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung für deren Neuwahl auf die Dauer der restlichen Wahlperiode zuständig. Der Vereinsausschuss kann beschließen, dass Ersatzwahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf die Dauer der restlichen Wahlperiode erfolgen. Wird der Vorstand durch Rücktritt geschäftsunfähig, führen die bisherigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte kommissarisch bis zur Neuwahl weiter. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilungsplan.
§ 11 Der Vereinsausschuss
Der Vereinsausschuss besteht aus den
- Mitgliedern des Vorstandes
- Abteilungsleitern
- Beisitzern
Der Vereinsausschuss ist zuständig für:
- Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan
- Bildung von Ausschüssen für besondere Aufgaben
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beratung und Beschlussfassung über Ordnungen
Vereinsausschusssitzungen werden vom 1. Vorsitzen-den, im Falle den Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, mindestens viermal im Jahr einberufen und geleitet oder bei Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies schriftlich beantragt. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und einer Frist von 1 Woche. Im Verhinderungsfall kann der Abteilungsleiter durch ein Mitglied der Abteilung vertreten werden. Der Vereinsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn seine sämtlichen Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte derselben anwesend ist. Den Vorsitz hat der 1. Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassengeschäfte des Vereins, einschließlich der Abteilungskassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 13 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen haben das Recht eigene Abteilungsordnungen zu erlassen, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben der Satzung und ergänzenden Ordnungen des SVU. Die Abteilungsleitung kann sich je nach Größe der Abteilung und den anfallenden Aufgaben aus folgenden Funktionsträgern zusammensetzen:
- Abteilungsleiter
- seinem Stellvertreter
- Schriftführer
- Kassierer
Weitere Funktionsträger können in die Abteilungsleitung gewählt werden. Die Wahl der Funktionsträger erfolgt durch die jeweilige Abteilungsversammlung. Die Einladung zur Abteilungsversammlung erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Aushang am schwarzen Brett im Vereinsheim. Soweit in einer Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend. Alles bei den Abteilungen vorhandene Vermögen ist Eigentum des Vereins; es ist von der Abteilungsleitung im Sinne des Vereins zu verwenden und bei eventueller Auflösung der Abteilung an den Verein zurückzugeben. Die Abteilungsleitung ist gegenüber dem Vorstand des Vereins verantwortlich und jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 14 Beiträge
Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und der Beiträge verpflichtet. Über die Höhe und Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die Mitgliederversammlung. Über Abteilungs- und Zusatzbeiträge der Abteilungen entscheiden die jeweiligen Abteilungsversammlungen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 15 Vereinsordnungen
Der Vereinsausschuss kann zur vereinsinternen Regelung Ordnungen beschließen. Ordnungen dürfen dabei nicht gegen die Satzung verstoßen. Für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung ist das jeweilig betroffene Vereinsorgan zuständig. Ordnungen der Abteilungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung des Vereins bzw. Wegfall des bisherigen Zweckes verbliebene Vermögen ist der Gemeinde Untermeitingen mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Sollte die Gemeinde Untermeitingen durch höhere Gewalt, (z.B. Gebietsreform) juristisch nicht mehr in der Lage sein die geforderte Verwendung des Vereinsvermögens abzuwickeln, so soll der Rechtsnachfolger dazu verpflichtet werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 27.05.2009 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg in Kraft.